Die Busprofis AK GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 - Allgemeines
(1) Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Lieferungsbedingungen.
Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der
Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt.
Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind , sind für den Verkäufer unverbindlich,
auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(2) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen.
Der Vertrag wird erst geschlossen, durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
(3) Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß
§ 14 BGB.
Bei abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten unsere AGB
auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
Abweichungen gelten nur dann, wenn der Vertragspartner in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf
hingewiesen hat und die Abweichung von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
(4) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
§ 2 - Preise sowie Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich
Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Von der Aufrechnung oder vom Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur wegen eigener von uns nicht
bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen gebrauch machen.
(6) Zahlungen haben - sofern ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart worden ist - sofort nach Rechnungserhalt
ohne Abzug zu erfolgen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen
fällig zu stellen. Fällige Geldforderungen sind mit 8% über dem Bankzinssatz zu verzinsen, sofern das
zugrunde liegende Geschäft ein Handelsgeschäft darstellt. Andernfalls gelten die gesetzlichen Verzugsregeln.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns.
(8) Bei negativen Auskünften oder Informationen über die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers,
insbesondere Überschreitungen des Zahlungszieles, können wir Vorauszahlung oder Stellung
einer Sicherheit oder Lieferung gegen Nachnahme verlangen.
§ 3 - Lieferung
(1) Von uns einzuhaltende Liefertermine und Lieferfristen sind freibleibend, sofern nicht ein bestimmter
Liefertermin vereinbart wurde. Eine Lieferfrist wird von uns eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist
das Werk/ Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
(2) Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers.
(3) Werden wir auf Grund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), dann hat der Käufer
Anspruch auf Erstattung des Verzugsschadens. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf
maximal 15% des für die Lieferung des Teils, dessen Lieferverzug zum Schaden geführt hat, vereinbarten Kaufpreises.
Das gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Anspruch auf Verzugsschaden ist ausgeschlossen, wenn er auf von uns nicht vorhersehbaren Hindernissen
beruht, insbesondere Arbeitskämpfen, Liefersperren, Naturereignissen und behördlichen Maßnahmen
sowie kriegerischen oder ähnlichen Maßnahmen.
(4) Höhere Gewalt und Ereignisse, die der Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern,
die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer
die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(5) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der
Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
Für die Lagerkosten während des Verzugszeitraumes werden pauschal 0,5% des für die Lieferung des Teils,
hinsichtlich dessen sich der Käufer in Annahmeverzug befindet, vereinbarten Kaufpreises je Kalendermonat berechnet.
Der Käufer hat einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche von unserer Seite wegen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
(6) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen
unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung
des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
(7) Teillieferungen sind möglich.
§ 4 - Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe
auf den Käufer über.
(2) Für den Fall, daß der Käufer kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den
Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware
zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
(3) Verzögert sich der Versand auf Grund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr
vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
§ 5 - Sachmangelhaftung
(1) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Teilen sowie bei AT-Teilen (Austauschteilen)
1 Jahr ab Rechnungsdatum.
Gebrauchte Sachen werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche geliefert.
(2) Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch,
d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzliche Frist
ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittrechts bestimmen sich nach
§ 323 BGB.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht,
die auf Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird , ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im
Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt.
Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden,
die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn es handelt sich dabei um eine Verletzung
von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
(4) Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendung insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Käufer bei uns geltend zu machen.
Etwaige Beanstandungen wegen falscher oder unvollständiger Lieferung oder wegen sofort erkennbarer Mängel
sind ausgeschlossen, wenn Sie nicht unverzüglich am Liefertag bei uns schriftlich angezeigt werden.
Hierfür gilt der Anliefernachweis des jeweiligen Transportunternehmens.
(6) Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht unsere Verpflichtung
zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im übrigen fachkundig
durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen. Entsprechendes
gilt für vom Käufer ohne unsere Zustimmung eigenmächtig vorgenommenen Änderungen an der Ware.
(7) Erweist sich die Mängelrüge des Käufers als unbegründet, hat er uns alle unsere zur Untersuchung des Mangels
und versuchten Mängelbeseitigung entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
§ 6 - Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
(1) Wenn der Käufer die verkäufliche Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher
weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern mußte,
so kann der Käufer von uns seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
(2) Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen
hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer
vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
(3) Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 7 - Eigentumsvorbehalt
(1) Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen unser Eigentum. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns das Eigentum
an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen,
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten
Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
vertragsgemäß nachkommt. Unabhängig davon sind wir zum Forderungseinzug berechtigt, wenn über das
Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder in sonstiger Weise eine
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers bekannt wird. Ist einer der letztgenannten
Umstände eingetreten, hat der Käufer auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen,
die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen
sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Von dem Käufer auf Grund seiner Einzugsermächtigung eingezogene Forderungen sind von ihm bis zur
vollständigen Bezahlung unseres Kaufpreises getrennt von seinem Vermögen auf einem Treuhandkonto
zu unseren Gunsten zu verwahren.
(4) Für den Fall, daß der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt
sind wir verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 - Vertragsbruch
Wird der Vertrag aus vom Besteller zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet, dann kann der Verkäufer eine
Vertragsstrafe von 20% des Kaufpreises fordern.
Die Geltendmachung des darüber gehenden Schadens des Verkäufers bleibt davon unberührt.
§ 9 - Gerichtsstand -Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist der Ort unseres Geschäftssitzes.
(2) Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand der Ort unseres
Geschäftssitzes (Mühlenbeck). Wir sind aber berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.